Sind Sie bei einem Verkehrsunfall geschädigt worden? Droht Ihnen ein Bußgeld oder wird Ihnen eine Verkehrsstraftat vorgeworfen? Gibt es Probleme mit Ihrer Fahrerlaubnis? Benötigen Sie Unterstützung bei Unstimmigkeiten bei Fahrzeugkauf oder -reparatur? Verfügt Ihr Unternehmen über einen Fuhrpark?

 

Sofern Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten, stehen wir Ihnen gerne mit weiteren Informationen zur Verfügung.

 

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Bußgeldbescheid

Oft sind Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht nur mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße, sondern auch mit der Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (FAER, nach Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen) oder gar einem Fahrverbot verbunden. 

Um Sie in einem solchen Fall bestmöglich verteidigen zu können, ist es wichtig, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen und dem natürlichen Reflex zu widerstehen, sich zu rechtfertigen, wenn man durch Polizeibeamte vor Ort oder später durch die Ordnungsbehörde in einem schriftlichen Anhörungsbogen mit einem Verkehrsverstoß konfrontiert wird. Hier gilt umso mehr der Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.

 

Ihr Rechtsanwalt wird zunächst die Ermittlungsakte anfordern und dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob es überhaupt sinnvoll ist, sich zu äußern und wenn ja, in welcher Form. Dies hängt davon ab, welche Verteidigungsansätze in Ihrem Fall sinnvoll erscheinen. In Betracht kommt unter Umständen auch eine Überprüfung des Messvorganges durch ein technisches Prüfinstitut. Die dabei anfallenden Kosten werden gegebenenfalls von Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung, sofern vorhanden, übernommen.

Vorsicht ist geboten bei der weit verbreiteten Annahme, durch Angabe eines anderen Fahrers ließen sich Punkte oder ein Fahrverbot problemlos vermeiden. Neben der Frage, ob die Ermittlungsbehörde „darauf hereinfällt“ (z.B. nach Abgleich mit einem Foto des Betroffenen aus dem Melderegister), besteht unter Umständen auch die Gefahr einer Strafverfolgung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Absatz 2 StGB). Lässt sich der Fahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes nicht ermitteln, droht die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug, bei Firmen mit mehreren Fahrzeugen möglicherweise auch für die gesamte Fahrzeugflotte.

 

Doch selbst, wenn der Vorwurf eines Verkehrsverstoßes nicht erschüttert werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Möglichkeit, ein drohendes Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abzuwenden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde. Nehmen Sie gerne telefonisch, per Mail oder online Kontakt zu uns auf.

Bußgeldanfrage

Fahrerlaubnis

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder sogar der Verlust Ihrer Fahrerlaubnis? Möchten Sie nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis die Neuerteilung Ihres Führerscheins beantragen? Hat die Fahrerlaubnisbehörde Sie nach einem Unfall oder einem sonstigen Verkehrsverstoß aufgefordert, Ihre Fahreignung nachzuweisen? Sind Sie innerhalb Ihrer Probezeit „verkehrsauffällig“ geworden?

Wir beraten Sie gerne, um den Verlust Ihrer Fahrerlaubnis abzuwenden oder Ihren Führerschein baldmöglichst wieder erteilt zu bekommen. 

 

Anders als beim Fahrverbot, nach dessen Ablauf Sie ohne weiteres wieder mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfen, ist der von Ihnen erworbene Führerschein mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis endgültig weg und Sie müssen nach Ablauf einer verhängten Sperrfrist die Neuerteilung des Führerscheins beantragen, gegebenenfalls nach erfolgreichem Absolvieren eine medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), deren Durchfallquoten ohne entsprechende Vorbereitung relativ hoch sind.

 

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht nicht nur bei Fahrten unter Alkohol oder Drogen (übrigens auch mit dem Fahrrad), sondern zum Beispiel auch bei charakterlicher Ungeeignetheit (etwa bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort oder Straßenverkehrsgefährdung) und bei Erreichen von acht Punkten im Fahrerlaubnisregister (FAER) sowie unter Umständen auch bei Verkehrsverstößen innerhalb der Probezeit.

Aber auch, wenn durch die Polizei oder das Ordnungsamt nach einem Unfall oder einem Verkehrsverstoß eine Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde erfolgt, dass Bedenken an der Fahreignung einer Person, insbesondere bei älteren Mitbürgern, bestehen, kann von dort eine Aufforderung erfolgen, die Fahreignung nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine ärztliche Untersuchung erfolgen, aber auch durch Ablegung einer Fahrprobe oder durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten. Die dabei anfallenden Kosten sind vom Betroffenen zu tragen. Kommt man dieser Aufforderung nicht nach, droht auch aus diesem Grund die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Behörde.

 

Daher ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung um so sinnvoller, um eine Entziehung der Fahrerlaubnis möglichst zu vermeiden.

 

Ist das Kind jedoch bereits in den Brunnen gefallen und Ihnen wurde Ihre Fahrerlaubnis entzogen, gilt es, rechtzeitig einige Weichen zu stellen, damit sie nach Ablauf einer Sperrfrist schnellstmöglich wieder einen Führerschein erhalten. Insoweit ist der Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen zwar eine Möglichkeit, aber eben kein „Patentrezept“. Wir unterstützen und begleiten Sie auch auf diesem Weg kompetent. Nehmen Sie gerne telefonisch, per Mail oder online Kontakt zu uns auf.

Führerscheinproblem

Unfallschaden

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.Ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“ 

So das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 01.12.2014 (Aktenzeichen 22 U 171/13)

 

Wir hätten es nicht treffender formulieren können. Und genau aus diesem Grund entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, nicht zuletzt des Bundesgerichtshofes, dass der Versicherer des Unfallverursachers auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten zu tragen hat, von ganz wenigen Ausnahmen, die in der Praxis so gut wie nicht vorkommen, abgesehen.

 

Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt werden, den Sie - zumindest nicht allein - verschuldet haben, können sich eine Vielzahl von Fragen stellen.

 

Dürfen Sie einen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Schadensfeststellung beauftragen? Dürfen Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder muss auf Totalschadenbasis abgerechnet werden? Haben Sie Anspruch auf Ausgleich einer Wertminderung? Wie lange dürfen Sie einen Mietwagen nutzen? Was ist zu erstatten, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen? Welche Ansprüche stehen Ihnen in Zusammenhang mit einem Personenschaden zu?

Der Versicherer Ihres Unfallgegners wird Ihnen im Rahmen seines "Schadensmanagements" diese Fragen gerne beantworten und wird Ihnen empfehlen, den Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes und eines unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zum Beispiel in einer "Vertrauenswerkstatt" des Versicherers beseitigen zu lassen. Damit spart der Versicherer erhebliche Kosten ein; ob Ihr Schaden dabei in Ihrem Sinn bestmöglich reguliert wird, überlassen wir Ihrer Einschätzung.

 

Auch bei Unfällen unter Beteiligung eines ausländischen Kraftfahrzeuges ergeben sich unter Umständen Besonderheiten in der Schadensabwicklung, vor allem, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat, weil dann nicht das deutsche Schadensrecht Anwendung findet, sondern dasjenige des „Unfalllandes“. Auch in diesen Fällen unterstützen wir Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.

Schadenregulierung
Verkehrsstraftaten

Im Gegensatz zu Verkehrsordnungswidrigkeiten sind Verkehrsstraftaten im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Am häufigsten anzutreffen sind

  • Fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
  • Nötigung, § 240 StGB
  • Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
  • Straßenverkehrsgefährdung, § 315 c StGB
  • Illegale Kraftfahrzeugrennen. § 315 d StGB
  • Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Neben Geldstrafe und Fahrverbot kommen hier auch eine vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis, eine Einziehung des Fahrzeugs sowie Freiheitsstrafen in Betracht.

Daher ist es hier umso wichtiger, frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten und sich nicht selbst zum Tatvorwurf zu äußern. So groß der Wunsch auch sein mag, sich zu rechtfertigen, die Gefahr, sich dadurch erfolgversprechende Verteidigungsmöglichkeiten zu verbauen ist um ein Vielfaches größer.

 

Erst nach einer Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft kann Ihr Verteidiger mit Ihnen gemeinsam entscheiden, ob und in welcher Form es sinnvoll ist, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder von dem Recht zu schweigen Gebrauch zu machen. Zu prüfen ist auch in jedem Verfahrensstadium, ob eine Absprache mit Staatsanwaltschaft oder Gericht zu einem für Sie positiven Ergebnis führen kann.

Fahrzeugflotte

Sie verfügen über einen Fuhrpark mit mehreren Fahrzeugen? Dann möchten wir Ihnen eine Zusammenarbeit in folgender Form anbieten:

 

Wenn eines Ihrer Fahrzeuge in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, übermitteln Sie uns, vorzugsweise online oder per Mail, die Daten zu diesem Verkehrsunfall.


Wir prüfen, ob und inwieweit Schadenersatzansprüche gegen den Unfallgegner und seinen Versicherer in Betracht kommen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung einer Haftungsquote. Sollte dies der Fall sein, machen wir diese Ansprüche für Sie gegenüber dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer geltend und setzen alle berechtigten Schadenersatzansprüche durch. Dies erfolgt auf Gutachtenbasis oder in Höhe der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten, wie gewünscht.


Sollten keine Haftpflichtansprüche in Betracht kommen, informieren wir Sie entsprechend, damit der Schaden über Ihren eigenen Vollkaskoversicherer, soweit vorhanden, abgewickelt werden kann.

Für die Prüfung des Vorliegens von Haftpflicht-Ansprüchen und deren Durchsetzung entstehen Ihnen für unsere Tätigkeit keine Kosten, auch nicht im Falle einer Mithaftung.


Falls gewünscht, kann auch die Anzeige eines Schadens an Ihren eigenen Kaskoversicherer durch uns erfolgen. Für diesen Fall vereinbaren wir ein Pauschalhonorar mit Ihnen.


Desweiteren bieten wir im Falle einer Zusammenarbeit an, bei Verkehrsord-nungswidrigkeiten die Erfolgsaussichten eines Einspruchsverfahrens nach Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte zu prüfen. Diesbezüglich stellen wir ein Pauschalhonorar von 50,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und der Kosten der Akteneinsicht (im Regelfall 12,00 Euro) in Rechnung, sofern keine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist. Sollte sich eine Verteidigung anschließen, wird dieser Betrag selbstverständlich auf das dann anfallende Honorar angerechnet.


Sofern eine derartige Zusammenarbeit für Sie von Interesse ist, sprechen Sie uns gerne an, um nähere Einzelheiten in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.

Wir freuen uns auf Sie.

Bei Fragen oder Terminvereinbarungen, rufen Sie uns gerne an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir finden eine passende Lösung für Ihr Anliegen.